Datenschutz Grundverordnung 2018 Unser Service, damit Sie den Überblick behalten und handeln können.
 
 

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Einführung der EU-weiten Datenschutzgrundverordnung sorgt bei vielen für Bauchschmerzen.
Sicher ist es nicht einfach, sich durch die Mengen an Informationen zu wühlen. Deshalb bieten wir Ihnen diesen Service, damit Sie eine schnelle Übersicht bekommen. 
 
 
Diese Informationen dienen allein der Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können auch keine Rechtsberatung ersetzen.

Die zur Verfügung gestellten Informationen werden nach Möglichkeit vollständig und aktuell gehalten. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.
 
 

Allgemeine Informationen

  1. Bei der schnellen technologischen Entwicklung und Globalisierung soll die Erhebung und der Austausch personenbezogener Daten reguliert werden.

  2. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sollen auf ein gemeinsames Niveau gehoben werden.

  3. Inkrafttreten: Ab dem 04. Mai 2016, verbindlich ab 25.05.2018.
 
 

1. Grundsätzliches zur Datenschutz-Grundverordnung

  • Die DSGVO gilt für Fälle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von natürlichen Personen. Personenbezogene Daten von juristischen Personen und von als juristische Personen gegründeten Unternehmen unterliegen den neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht. 

  • Das bedeutet für Online-Händler und Websites, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und bei ihren Handelstätigkeiten nur mit Personengesellschaften zu tun haben, dass die neuen Pflichten von ihnen nicht beachtet werden müssen.

  • Die DSGVO hat allgemeine Grundsätze für den Umgang mit erhobenen, personenbezogenen Daten. Diese Grundsätze sind an die in Deutschland bereits vorhandenen Richtlinien für die Datenverarbeitung angelehnt. Damit kommen keine bedeutenden Änderungen auf Sie zu.

    Die Einhaltung der geltenden Regelungen wird allerdings besser überprüft.
Was ist mit dem Telemediengesetz (TMG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Das TMG und BDSG werden ergänzt oder in Teilen "überschrieben". Eine gewisse Rechtsunsicherheit wird sicher bleiben gerade in den ersten Jahren.
Wir empfehlen Ihnen eine Rechtsbetreuung, die Sie vor unnötigen Abmahnungen schützt und eine Rechtsschutzfunktion hat.

2. Grundsätze für Websites und Shops

Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt

Nach dem geltenden deutschen Datenschutzrecht und der DSGVO dürfen Daten nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich gestattet oder eine gesetzliche Legitimation zugunsten des Verantwortlichen eingreift.

Erfolgt eine Datenverarbeitung ohne privatautonome oder gesetzliche Berechtigung, ist der Vorgang nach deutschem und europäischen Leitbild rechtswidrig.

Simplizitätsgebot: der Widerruf der Einwilligung muss in Zukunft genau so einfach sein wie ihre Erteilung.

Was ist mit den Daten und Einwilligungen, die vor dem 25.05.2018 eingeholt wurden?
Sind die Daten nach den Bedingungen der DSGVO eingeholt worden, dürfen Sie weiter verwendet werden. Die maßgeblichen Einwilligungserfordernisse nach geltendem und neuem Recht in Deutschland, überschneiden sich mit der DSGVO.

Das bedeutet:  Die im Online-Handel eingeholten Daten, für die bereits eine Einwilligung vorliegt, dürfen weiter verarbeitet werden. (Double-Opt-In Verfahren, oder Checkboxen etc.).

Handlungstipp

Der rechtssichere Umgang mit Kontakformularen und E-Mail Newslettern, nach DSGVO, ist auf den Seiten der IT Recht Kanzlei (unserem Partner) kurz und bündig beschrieben.
Als Abo Kunde können Sie diesen Service selbstverständlich kostenlos nutzen.
Gehen Sie auf das Starterpaket und gehen Sie in die Übersicht, dann klicken Sie auf das Info Feld bei "Fit für die Datenschutz-Grundverordnung 2018".

3. Datensparsamkeit und enge Zweckbindung

Die Prinzipien der Datensparsamkeit und zweckgebundenen Verarbeitung erfordern:

  • Die Datenerhebung muss auf die Erfüllung ihres Zwecks derart begrenzt sein, dass nicht mehr Daten erhoben werden dürfen als zwingend benötigt.
  • Das Prinzip der Speicherbegrenzung verlangt, dass Sie Daten löschen, nachdem der Zweck der Erhebung erreicht ist.
  • Die Speicherbegrenzung ist im Online-Handel vor allem bei der Datennutzung zur Abwicklung von Verträgen zu berücksichtigen und verpflichtet zur Löschung nach gegenseitiger Erfüllung und Ablauf der Widerrufsfrist.


Erhobene Daten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden. Eine Weiterverarbeitung (über den vereinbarten Zweck hinaus) oder Umwidmung ist grundsätzlich untersagt.

4. Datensicherheit

Zu gewährleisten ist die Datensicherheit

  • Unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und der Kosten
  • Die zweckbedingten Umstände der Verarbeitung
  • Erhobene Daten müssen angemessen geschützt und dem Zugriff unbefugter Dritter entzogen werden.
  • Die Verhinderung unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Das Sicherheitsniveau muss dabei dem jeweiligen Gefahrenpotenzial angemessen angepasst sein.

Handlungstipp
Für Websites und Internet-Shops auf jeden Fall ein SSL-Zertifikat einrichten.
Wir bieten Ihnen SSL Zertifikate auf verschiedenen Sicherheitsstufen, damit Sie diesen Grundanforderungen gerecht werden.

Schützen Sie den Zugang zu Ihrer Datenverarbeitung, damit niemand unbefugtes Zugang erlangen kann.

Zum Schutz vor Zerstörung oder Schädigung bieten wir Ihnen automatische Cloud-Sicherungen an.
Durch einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung sichern sie sich rechtlich ab. Diesen stellen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.

5. Datenrichtigkeit

  • Als Verantwortlicher sind Sie verpflichtet, für die sachliche und inhaltliche Tatsächlichkeit der erhobenen Daten und für ihre Aktualität Sorge zu tragen.
  • Sie haben alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, dass im Falle der Unrichtigkeit oder Rückständigkeit der verwendeten Daten eine unverzügliche Berichtigung oder Löschung erfolgen kann.

Berichtigungs- und Löschungsrecht

Wie im deutschen Recht gilt auch in der DSGVO ein Berichtigungs- und Löschungsanspruch.
Voraussetzungen und Grundlagen wurden reformiert.

Während eine Berichtigung, zu der ausdrücklich auch die Vervollständigung gezählt wird, nach Art. 16 DSGVO dann verlangt werden kann, wenn die erhobenen Daten unrichtig sind, muss der Verantwortliche dem Anspruch auf Löschung dann Rechnung tragen, wenn

  • der Zweck der Datenverarbeitung erreicht wurde und die personenbezogenen Daten insofern nicht mehr erforderlich sind
  • der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat und keine anderweitige (gesetzliche) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO eingreift
  • der Betroffene gegen die Verarbeitung Widerspruch im Sinne des Art. 21 DSGVO eingelegt hat
  • die personenbezogenen Daten unrechtmäßig, also nicht von Art. 6 DSGVO gedeckt, erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden
  • der Betroffene seine Einwilligung als Minderjähriger gemäß Art. 8 DSGVO abgegeben hat und die Löschung verlangt
    (*Achtung:* dieses Recht steht dem Betroffenen auch zu, wenn er inzwischen nicht mehr Minderjährig ist, Erwägungsgrund 65)
Handlungstipp:

Auf den Seiten unseres Partners (der IT Recht Kanzlei München) finden Sie umfangreiche Handlungsanweisungen und Mustervorlagen für Auskünfte und Änderungen..
Gehen Sie auf das Starterpaket und gehen Sie in die Übersicht, dann klicken Sie auf das Info Feld bei "Fit für die Datenschutz-Grundverordnung 2018".

6. Neu: Die Rechenschaftspflicht

  • Aus den Datenschutzgrundsätzen ergibt sich die Pflicht, auf Anforderung die Einhaltung aller Datenschutzprinzipien nachweisen zu können.

Empfehlenswert für Online-Händler: Eine geeignete Protokollierung ihrer Verarbeitungssysteme und Nutzungsumfänge.
Im Zweifel können sie damit beweisen, dass eine kontinuierliche und gewissenhafte autonome Ausrichtung nach den geltenden Leitlinien erfolgt ist und weiterhin erfolgt.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Zukünftig wird der Umfang der Auskünfte für sie erweitert:

Auf Antrag sind dem Betroffenen, dessen Daten erwiesenermaßen erhoben wurden, folgende Auskünfte zu erteilen:

  • die Verarbeitungszwecke
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich „Profiling“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Gleichzeitig werden sie im Falle des Auskunftsverlangens künftig verpflichtet sein, den Informationen eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beizustellen, und so die von der Auskunftspflicht umfassten Datenkategorien zu konkretisieren.

Online-Händler werden demnach gehalten sein, digitale Verzeichnisse anzulegen, in denen für jeden Betroffenen die individuell erhobenen Daten hinterlegt sind, damit diese im Falle der Geltendmachung von Auskunftsrechten zielgerichtet übermittelt werden können.

Erfolgt der Antrag – wie im Online-Handel regelmäßig – elektronisch, so sind die Informationen ebenfalls in einem gängigen elektronischen Format (bspw. per Mail) bereitzustellen.

Für die Auskünfte haben Online-Händler 30 Tage Zeit.

Handlungstipp:

Auch hier finden Sie Vorlagen, die Ihnen den Ablauf enorm erleichtern, auf den Seiten der IT Recht Kanzlei München.
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7. Die neue und umfänglichere Datenschutzerklärung für Websites und Internet-Shops

Verarbeitungsprozesse sollen fair und für den Betroffenen transparent gemacht werden.


Die Pflicht zur situationsbedingten Belehrung (Pop-Ups) vor jeglicher Datenverarbeitung entfällt, wenn der jeweils Betroffene über alle maßgeblichen Informationen bereits verfügt.

Im Bereich der Telemediendienste – also auch im Online-Handel – wird es also auch zukünftig erlaubt sein, anstelle einer verarbeitungsabhängigen Information von einer generellen Datenschutzerklärung Gebrauch zu machen.
Die Datenschutzerklärung muss über alle datenschutzrelevanten Umstände aufklären.

Wichtig ist:

  • Die Datenschutzerklärung muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache vorliegen.
  • Sie können die neue Datenschutzerklärung also weiterhin als sprechenden Link einrichten (mit den neuen Inhalten). Die Seite muss von jeder Stelle der Web-Präsenz erreichbar sein.


Erweiterung der Pflichtinhalte

Der Umfang an zwingend bereitzustellenden Angaben wird wesentlich erweitert:

  • den Namen und die Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefon und Fax) des Verantwortlichen (sowie bei nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen diejenigen des Vertreters)
  • sofern verpflichtend zu bestellen, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
  • gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (bei Weitergabe) und gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 u. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • wenn die Verarbeitung auf einer wirksamen Einwilligung beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Bei jeder Internet-Präsenz ist eine vollständige Überholung und Neufassung der Datenschutzerklärung von Nöten.
Das ergibt sich aus den Punkten Dauer der Datenspeicherung, Verwendung der Daten und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Darüber müssen sie aufklären! 

Nachdruck wird dem Ganzen durch die Bußgeldvorschriften verliehen. Erstmalig sind hier Beträge bis in Millionenhöhe vorgesehen.

Handlungstipp:

Dieser Bereich ist besonders Abmahngefärdet.
Unser Partner (die IT Recht Kanzlei München) hat für die neue Datenschutzerklärung einen Konfigurator entwickelt. Sie wählen die für Sie passenden Punkte aus und der Text wird automatisch erstellt.
Den Text binden Sie dann ganz einfach auf Ihrer Webseite oder im Shop, ein.

Der Clou: Rechtstexte, die per Abo laufen, werden automatisch aktualisiert. Sollte sich also etwas ändern, können Sie sicher sein, dass es automatisch ergänzt wird.

Gehen Sie auf das Starterpaket und gehen Sie in die Übersicht, dann klicken Sie auf das Info Feld bei "Fit für die Datenschutz-Grundverordnung 2018".

8. Die neue Dokumentationspflicht für Websites und Shops

Neu ist der datenschutzrechtliche Verantwortliche. Er sorgt für die Dokumentation und ist für Einhaltung sämtlicher Datenverarbeitungsprozesse verantwortlich.


Verpflichtende Verzeichnisse

Ab 2018 werden Verantwortliche somit grundsätzlich gehalten sein, schriftlich oder elektronisch (Abs. 3) Verzeichnisse anzulegen und zu führen, in welchen sämtliche der nachstehenden Angaben aufgeführt werden:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
  • die Zwecke der Verarbeitung
  • eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten
  • die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen
  • gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien
  • wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
  • wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

Hier gibt es Ausnahmen:

  • Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeiter und keine Verarbeitung sensibler Daten
    Zu beachten ist aber, dass im Angesicht des erheblichen technischen und organisatorischen Aufwandes, welchen die Anlegung und stetige Aktualisierung der Verzeichnisse mit sich bringen wird, ein gesetzlicher Befreiungstatbestand etabliert wurde.
    Nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO entfalten die Dokumentationspflichten gegenüber Unternehmen keine Wirkung, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und nicht mit der Erhebung und Verarbeitung besonders sensibler Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (etwa über die sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung etc.) befasst sind.

Weil im Online-Handel personenbezogene Daten regelmäßig erhoben werden, sollten sie ein solches Verzeichnis anlegen.
Das Verzeichnis ist "Betriebsintern" und muss nur den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Da es also nach "außen" nicht auftritt, ist hier nicht mit Abmahnungen zu rechnen. Auch Kunden haben keinen Anspruch dieses Verzeichnis einzusehen, da es sich um Betriebsgeheimnisse handelt. Sollte es jedoch nicht vorgelegt werden können, ist mit einem Bußgeld der Datenschutzbehörde zu rechnen.

Das Verzeichnis ist als "Abstraktes Verzeichnis" zu führen. Die Beschreibung erfolgt als "genereller Vorgang", nicht für jeden einzelnen Kunden.

Handlungstipp:

Eine Vorlage zum Ausfüllen gibt es bei unserem Partner der IT Recht Kanzlei München.
Gehen Sie auf das Starterpaket und gehen Sie in die Übersicht, dann klicken Sie auf das Info Feld bei "Fit für die Datenschutz-Grundverordnung 2018".

9. Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten

... bei mehr als 9 Mitarbeitern, die mit der Datenverarbeitung betraut sind

Wann benötigen sie einen Datenschutzbeauftragten?

  • ein Datenschutzbeauftragter bei einer nicht-öffentlichen, also vor allem gewerblichen Stelle, ist immer dann zu bestellen, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Diese Bestimmung wurde gelockert.

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden wenn:

  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen

 oder

  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderes sensibler Daten gemäß Artikel 9 DSGVO besteht


Es werden also viele Verantwortliche im Online-Handel nicht mehr zwingend gehalten sein, einen Datenschutzbeauftragten einzuschalten.
Insbesondere wird die personenmäßige Zahl der in einem Unternehmen mit Datenvorgängen Beschäftigten als pflichtauslösende Voraussetzung künftig entfallen.

Allerdings wird es in Deutschland generell dann zwingend sein, soweit der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mindestens 10 Personen ständig mit der Personendatenverarbeitung beschäftigen (Sonderrechtsfall).
Personendaten liegen bereits bei der Bestellung von Produkten vor. Die "Verarbeitung" beginnt bei der bloßen Textverarbeitung, mittels PC.

Es scheint vieles dafür zu sprechen, den E-Commerce, in welchem die Erhebung von personenbezogenen Daten als erstes zur Abwicklung von Kausalgeschäften und in zweiter Linie zu Werbezwecken erfolgt, ohne dass aber vollumfängliche oder besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet würden, von der Bestellungspflicht im Allgemeinen auszunehmen ist.

Bleibt Abzuwarten ob der europäische Gesetzgeber die Kriterien, welche zur Ermittlung der art- und umfangsbasierten Überwachungsbedürftigkeit heranzuziehen und abzuwägen sind, in der Folgezeit noch konkretisiert.

Liegen bei ihnen die verschärften Voraussetzungen für die verpflichtende Bestellung nicht vor, können sie auch zukünftig entscheiden, ob sie freiwillig einen Datenschutzbeauftragten einschalten.

Handlungstipp:

Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten? Auf den Seiten unseres Partners (der IT Recht Kanzlei München) finden Sie das passende Service-Angebot.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Website oder Ihres Internet-Shops z.B. für

  • Umstellung auf SSL-Verschlüsselung
  • Datensicherungen (inkl. Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung)
  • Anlegen DSGVO-konformer Kontaktformulare
  • Einbinden der Datenschutzerklärung über die Schnittstelle der IT Recht Kanzlei oder manuell
Mit dem setzen des Häkchens im Kontrollkästchen erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten elektronisch erhoben und verarbeitet werden. Die abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung ihres Anliegens verarbeitet. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden ihre Daten umgehend gelöscht.
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